Rechner für Restschuldbefreiung

Rechner für vorzeitige Restschuldbefreiung

Formeln zur Berechnung des nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO (alte Fassung) erforderlichen Betrages zur Erlangung der vorzeitigen Restschuldbefreiung und interaktiver Internetrechner


Ich wurde in der Vergangenheit öfter mit Anfragen von Schuldnern konfrontiert, wieviel sie noch zahlen müssen, um nach drei Jahren vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erhalten. Dies ist nach der vor der zum 01.10.2020 in Kraft getretenen alten Fassung der Insolvenzordnung für Insolvenzverfahren, die bis zum 30.09.2020 beantragt wurden, möglich, wenn gem. 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO binnen drei Jahren nach Verfahrenseröffnung die Forderungen der Gläubiger, die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, zu 35 Prozent befriedigt werden und die Verfahrenskosten auch vollständig beglichen werden. Das Problem ist nun, dass zwar die Verfahrenskosten bis zur Aufhebung nach § 200 InsO feststehen, sich aber die Treuhändervergütung mit jedem Euro, der in die Masse eingezahlt wird, erhöht. Ich habe dann jeweils aufwendig mehrere Beispielsberechnungen aufgestellt, ohne den genauen Betrag ermitteln zu können. Es wurde dann jeweils, um nicht die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu gefährden, im Zweifel ein etwas zu hoher Betrag gezahlt.


Ich haben dann überlegt, wie dem abgeholfen werden kann. Aus dem Kreis der Verwandten wurden mir die passenden mathematischen Formeln zur Verfügung gestellt.


Die Formeln betreffen ausschließlich die Fälle, bei denen das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben worden ist. Ich gehe davon aus, dass dies der größte Anwendungsbereich ist. Dies liegt darin begründet, dass während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter bekanntlich zunächst von den ersten 25.000,00 € eine Vergütung von 40 Prozent erhält und der Treuhänder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens lediglich 5 Prozent. Das macht es in der Regel für den Dritten, der für den Schuldner bereit ist, etwas in die Masse zu geben, solange das Verfahren noch läuft, teurer.


Bei den folgenden Formeln wird der vom Schuldner innerhalb von drei Jahren zu bezahlende Betrag als x definiert. Y ist 35 % der Summe der zur Tabelle festgestellten Gläubiger-forderungen zuzüglich der Verfahrenskosten bis zur Aufhebung des Verfahrens (Gerichtskosten und der während des Verfahrens bis zur Aufhebung angefallenen Insolvenz-verwaltervergütung).


1.) Wenn y weniger beträgt als 23.750,00 €, findet die folgende Formel Anwendung:


Fall 1 (y < 23750):

Wenn beispielsweise bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 20.000,00 € 35 % der zur Tabelle festgestellten Forderungen 7.000,00 € betragen und die Verfahrenskosten aus dem Insolvenzverfahren 2.000,00 €, ergibt y dann 9.000,00 €. Der Schuldner muss somit 9.563,68 € inklusive der Treuhändervergütung von brutto 563,68 € aufbringen, damit er nach drei Jahren vorzeitig die Restschuldbefreiung erhält.


In der Übersicht:


Festgestellte Tabellenforderungen (in €): 30.000,00

Davon 35 % 10.500,00

Verfahrenskosten (in €):  1.600,00

Zu zahlender Betrag (in €): 12.100,00 (entspricht y)

Gesamt zu zahlender Betrag (inkl. MwSt, in €) 12.857,84 (entspricht x gem. Formel)


Beträge, die auf dem Insolvenzanderkonto zur Verteilung ggf. zur Verfügung stehen, sind vom Ergebnis abzuziehen ebenso die vom Treuhänder aus der Masse entnommenen Vorschüsse. Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren Formeln.


2.) Für den Fall, dass 35 % der Summe der zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen zzgl. der bisherigen Verfahrenskosten und zzgl. der aus diesem Betrag anfallenden Treuhändervergütung größer als 23.750 € und kleiner als 48.000,00 € ist, kann auf die nachstehende Formel zurückgegriffen werden:


Fall 2 (23750 < y <= 48000):

Wenn beispielsweise 35 % der zur Tabelle festgestellten Forderungen 26.250,00 € betragen und die Verfahrenskosten aus dem Insolvenzverfahren 1.800,00 €, ergibt y dann 28.050,00 €.


Unter Anwendung der Formel erhält man den insgesamt vom Schuldner aufzubringenden Betrag in Höhe von 29.695,76 €.


3.) Für den Fall, dass 35 % der Summe der zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen zzgl. der bisherigen Verfahrenskosten und zzgl. der aus diesem Betrag anfallenden Treuhändervergütung mehr als 49.000,00 betragen, kann folgende Formel benutzt werden:


Fall 3 (y > 48000);

Wenn also beispielsweise y 49.000,00 € (35 % der Gläubigerforderungen + Verfahrenskosten) beträgt, ergibt sich damit ein Gesamtbetrag, den der Schuldner aufbringen muss in Höhe von 49.606,51 €.


4) Das Beste nun zum Schluss: Für alle diejenigen denen jegliche Berechnungen nicht nur wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes lästig sind, habe ich nachfolgend einen interaktiven Internetrechner installiert, in dem die drei Formeln zusammengefügt worden sind und sich ein Ergebnis damit auf schnellstmögliche Weise erzielen lässt.


Wie bei allem, was nichts kostet, übernehme ich keine Gewährleistung für die rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses, welches der Rechner ausweist.

Rechner für Restschuldbefreiung:

InsoRechner
Summe der festgestellte Tabellenforderungen
davon 35%
Verfahrenskosten bis zur Aufhebung des Verfahrens
Zu zahlender Betrag (ohne Vergütung)
Treuhändervergütung (ohne Mwst)
Treuhändervergütung (mit Mwst)
Gesamtbetrag (mit Vergütung, mit Mwst)

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